Bewertung im Vergleichswertverfahren (BFH, Urt. v. 11.03.26 - Az. II R 6/23)
Thema dieser Ausgabe:
- Bewertung im Vergleichswertverfahren (BFH, Urt. v. 11.03.2026 - Az. II R 6/23)
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Das Bundesfinanzministerium hat die Vervielfältiger bekannt geben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Stichtage ab 1.1.2026 berechnet wird.
Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst.
Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbe-tafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schen-kungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes.
Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen dar.
Wird einem Ehegatten im Rahmen einer Immobilienschenkung an ein Kind ein Wohnrecht im Rahmen einer Gesamtgläubigerstellung gemeinsam mit dem schenkenden Ehegatten eingeräumt, ist darin nicht zwingend eine Schenkung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne zu sehen.
Für die Beurteilung der Behaltensfrist bei der Steuerbe-freiung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in zeitlicher Hinsicht auf das dingliche Rechtsgeschäft, nicht auf das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Vertragsschluss) abzustellen.
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Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegeneistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Dies gilt auch bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt.
Der Deutsche Notarverein hat seine Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker grundlegend überarbeitet.
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Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser ist eine Widerrufshandlung. Es wird gesetzlich vermu-tet, dass dieser Widerrufshandlung eine Widerrufsabsicht zugrunde lag. Die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht.
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