Infos & Aktuelles
Auf dieser Seite finden Sie Steuertermine, nützliche Links sowie eine Auswahl unserer Newsletter.
Steuertermine
Wir haben für Sie wichtigen Steuertermine zusammengefasst, die Sie kennen sollten:
Diese müssen bis zum 10. des Monats abgegeben werden, der dem Voranmeldungszeitraum folgt.
Bei einer vierteljährlichen Abgabe sind die Termine der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar. Bei einer monatlichen Abgabe ist es jeweils der 10. des Folgemonats.
Eine Dauerfristverlängerung kann beantragt werden, die die Frist um einen Monat verlängert.
Diese sind vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Jeder Termin erfordert die Zahlung von 1/4 des Jahresbetrags.
Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist allgemein am 31. Juli des Folgejahres (z.B. für das Jahr 2025 am 31. Juli 2026).
Bei beratenen Steuerpflichtigen verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (z.B. für das Jahr 2025 bis zum 28. Februar 2027).
Für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 galten verlängerte Abgabefristen.
Die Offenlegung von Jahresabschlüssen hat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag durch elektronische Einreichung über das Unternehmensregister zu erfolgen. Eine Frist von vier Monaten gilt für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und bestimmte weitere Unternehmen.
Der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
Die genauen Fristen und Anforderungen können je nach Art der Steuer und individuellen Umständen variieren. Es ist ratsam, die spezifischen Fristen für den jeweiligen Steuerfall im Auge zu behalten und gegebenenfalls Fristverlängerungen zu beantragen.
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Newsletter Mai
Themen dieser Ausgabe:
- Qualifizierung von Baumaßnahmen
- Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen
- Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
- Aufwendungen des Arbeitnehmers für Stellplatzmiete des Dienstwagens
- Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn
Newsletter März
Themen dieser Ausgabe:
- Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls
- Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz im Betrieb
- Sachbezugswerte 2026
- Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie
- Steueränderungsgesetz 2025 verkündet
- Aktivrente beschlossen
- Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert
- Grundsteuerreform laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß
Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten (BMF, Schr. v. 26.1.2026)
Das Bundesfinanzministerium (kurz „BMF“) hat zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes am 26.1.2026 ein neues Schreiben veröffentlicht.
Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
Für die Beurteilung der Behaltensfrist bei der Steuerbe-freiung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in zeitlicher Hinsicht auf das dingliche Rechtsgeschäft, nicht auf das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Vertragsschluss) abzustellen.
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