Infos & Aktuelles
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Steuertermine
Wir haben für Sie wichtigen Steuertermine zusammengefasst, die Sie kennen sollten:
Diese müssen bis zum 10. des Monats abgegeben werden, der dem Voranmeldungszeitraum folgt.
Bei einer vierteljährlichen Abgabe sind die Termine der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar. Bei einer monatlichen Abgabe ist es jeweils der 10. des Folgemonats.
Eine Dauerfristverlängerung kann beantragt werden, die die Frist um einen Monat verlängert.
Diese sind vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Jeder Termin erfordert die Zahlung von 1/4 des Jahresbetrags.
Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist allgemein am 31. Juli des Folgejahres (z.B. für das Jahr 2025 am 31. Juli 2026).
Bei beratenen Steuerpflichtigen verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (z.B. für das Jahr 2025 bis zum 28. Februar 2027).
Für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 galten verlängerte Abgabefristen.
Die Offenlegung von Jahresabschlüssen hat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag durch elektronische Einreichung über das Unternehmensregister zu erfolgen. Eine Frist von vier Monaten gilt für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und bestimmte weitere Unternehmen.
Der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
Die genauen Fristen und Anforderungen können je nach Art der Steuer und individuellen Umständen variieren. Es ist ratsam, die spezifischen Fristen für den jeweiligen Steuerfall im Auge zu behalten und gegebenenfalls Fristverlängerungen zu beantragen.
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Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten (BMF, Schr. v. 26.1.2026)
Das Bundesfinanzministerium (kurz „BMF“) hat zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes am 26.1.2026 ein neues Schreiben veröffentlicht.
Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
Für die Beurteilung der Behaltensfrist bei der Steuerbe-freiung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in zeitlicher Hinsicht auf das dingliche Rechtsgeschäft, nicht auf das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Vertragsschluss) abzustellen.
Eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert müssen nicht als Betriebsvermögen behandelt werden. Die maßgebliche Regelung in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung wird nun geändert.
Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR
Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst.
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