Grunderwerbsteuer bei nachträglich vereinbarten Sonderwünschen bei einer noch zu errichtenden Immobilie
Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt.
Immobilien- und Mietrecht, 2025
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