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Eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert müssen nicht als Betriebsvermögen behandelt werden. Die maßgebliche Regelung in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung wird nun geändert.

Immobilien- und Mietrecht, 2025

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