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Sozialversicherungspflicht eines 50 %-GmbH-Geschäftsführers

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer aus zwei Personen bestehenden GmbH, der 50 % der Anteile am Stammkapital hält, ist nur dann selbständig, wenn ihm gegenüber dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit (Pattsituation) ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Stichentscheidsrecht zusteht.